Satzung |
Diese ergänzenden Bestimmungen und Erläuterungen haben die gleiche Gültigkeit wie die Satzung. Änderungen erfordern ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. | ||
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Freihand Schützenverein 1910 e.V." und hat seinen Sitz in Pettstadt. |
Zu § 1: Der Verein ist Mitglied des bayrischen Sportschützenbundes und erkennt dessen Satzung und die Schießordnung an. |
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§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen auf genehmigten Schießanlagen fördern und pflegen. Dazu gehört auch ein Neu- bzw. Umbau der Vereinssportanlage, sowie deren Unterhaltung und Pflege. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Ämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Buchstabe b Einkommensteuergesetztes (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsausschuss im Voraus. Im Übrigen haben die Mitglieder der Vorstandschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Bürobedarf usw. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
Zu § 2: Der Wortlaut des § 2 wird in dieser Form von Finanzamt verlangt. Hierdurch ist sichergestellt, dass Spendenquittungen vom Finanzamt anerkannt werden. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). |
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§ 3 Aufnahme von Mitgliedern Mitglied kann jede - natürliche - Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Jugendlichen ist gleichzeitig die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Abhängig von der jeweils gültigen Rechtslage sind Ausnahmeregelungen über das Landratsamt Bamberg auf Antrag möglich. Die aktuell gültigen Vorschriften sind in den ergänzenden Bestimmungen festgehalten. |
Zu § 3: Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Bei Ablehnung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde an den Vereinsausschuss möglich ist. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei der Aufnahme sind die jeweils gültigen Aufnahmegebühren, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu entrichten (Beitrag siehe § 5). Mitgliedern im Alter von zehn Jahren kann auf Antrag beim Landratsamt Bamberg eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die eine Aufnahme in den Verein und das Ausüben von schießsportlichen Aktivitäten ermöglicht. |
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstoßen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. |
Zu § 4: Gründe für den Ausschluss sind besonders die Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, Nichtbezahlung des Beitrags, sowie grobe Verletzung von Sitte und Anstand. Bei Ausschluss ist dem Betroffenen vorher eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu gewähren! Gegen den vom Vereinsausschss ausgesprochenen Ausschluss kann er zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. |
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§ 5 Beitrag Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zur Erfüllung des Vereinszweckes verpflichtet sich jedes Mitglied zur Ableistung eines jährlichen unentgeltlichen Arbeitsdienstes, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
Zu § 5: Die genauen Regelungen zum Beitrag und zum Arbeitsdienst sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt. Diese ist nicht Teil dieser Satzung und nach Bedarf von der Mitgliederversammlung angepasst werden. |
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§ 6 Vorstand und Vereinsausschuss Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vereinsausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses müssen Mitglieder und volljährig sein. Vorstand und Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. |
Zu § 6: |
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§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail) erfolgt, sofern das Mitglied dies zuvor in schriftlicher Form akzeptiert hat. |
Zu § 7 und § 8: Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte: 1. Berichte a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Jahr b) des Kassenwarts über die Jahresabrechnung c) der Kassenprüfer d) des Schützenmeisteramtes 2. Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses 3. Jeweils nach Ablauf einer Amtsperiode: Ernennung eines Wahlausschusses und Neuwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses 4. Festlegung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren 5. Satzungsänderungen 6. Verschiedenes. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden; später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung von Vorstand oder Vereinsausschuss richten. Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. |
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§ 8 Verlauf der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. |
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§ 9 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pettstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – möglichst für den Schießsport – zu verwenden hat. |
Zu § 9: Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und namentlich. Der Verein löst sich von selbst auf, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören. |
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§ 10 Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vereinsaus-schusses sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. |
Zu § 10: keine Ergänzungen |
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§ 11 Schützenjugend Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Der 1. und der 2. Jugendleiter dürfen auch älter als 25 Jahre sein. Unberührt bleiben auch die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und die Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung; sie ist durch den Vereinsvorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unter-richten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig. |
Zu § 11: keine Ergänzungen |
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§ 12 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte |
Zu § 12: keine Ergänzungen |
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Die vorstehende Satzung wurde am 23. Februar 1980 errichtet und in der am gleichen Tag abgehaltenen Mitgliederversammlung angenommen. In den folgenden Jahren folgten mehrere Ergänzungen und Änderungen. Letztmalig wurde die Satzung in der Generalversammlung am 16. März 2019 überarbeitet. Pettstadt, den 23. Februar 1980 |
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