Satzung

    Diese ergänzenden Bestimmungen und Erläuterungen haben die gleiche Gültigkeit wie die Satzung. Änderungen erfordern ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 1   Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freihand Schützenverein 1910 e.V." und hat seinen Sitz in Pettstadt.
    Zu § 1:
Der Verein ist Mitglied des bayrischen Sportschützenbundes und erkennt dessen Satzung und die Schießordnung an.

§ 2   Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen auf genehmigten Schießanlagen fördern und pflegen.
Dazu gehört auch ein Neu- bzw. Umbau der Vereinssportanlage, sowie deren Unterhaltung und Pflege.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Ämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Buchstabe b Einkommensteuergesetztes (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsausschuss im Voraus. Im Übrigen haben die Mitglieder der Vorstandschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Bürobedarf usw.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Zu § 2:
Der Wortlaut des § 2 wird in dieser Form von Finanzamt verlangt. Hierdurch ist sichergestellt, dass Spendenquittungen vom Finanzamt anerkannt werden.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).

§ 3   Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede - natürliche - Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Jugendlichen ist gleichzeitig die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Abhängig von der jeweils gültigen Rechtslage sind Ausnahmeregelungen über das Landratsamt Bamberg auf Antrag möglich. Die aktuell gültigen Vorschriften sind in den ergänzenden Bestimmungen festgehalten.
    Zu § 3:
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Bei Ablehnung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde an den Vereinsausschuss möglich ist. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Bei der Aufnahme sind die jeweils gültigen Aufnahmegebühren, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu entrichten (Beitrag siehe § 5).
Mitgliedern im Alter von zehn Jahren kann auf Antrag beim Landratsamt Bamberg eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die eine Aufnahme in den Verein und das Ausüben von schießsportlichen Aktivitäten ermöglicht.

§ 4   Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstoßen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Zu § 4:
Gründe für den Ausschluss sind besonders die Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, Nichtbezahlung des Beitrags, sowie grobe Verletzung von Sitte und Anstand.
Bei Ausschluss ist dem Betroffenen vorher eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu gewähren! Gegen den vom Vereinsausschss ausgesprochenen Ausschluss kann er zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

§ 5   Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zur Erfüllung des Vereinszweckes verpflichtet sich jedes Mitglied zur Ableistung eines jährlichen unentgeltlichen Arbeitsdienstes, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Zu § 5:
Die genauen Regelungen zum Beitrag und zum Arbeitsdienst sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt. Diese ist nicht Teil dieser Satzung und nach Bedarf von der Mitgliederversammlung angepasst werden.

§ 6   Vorstand und Vereinsausschuss
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vereinsausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses müssen Mitglieder und volljährig sein. Vorstand und Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
   

Zu § 6:
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung des Vereinsausschusses geordnet, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

                      1. Vorsitzender
                      2. Vorsitzender
                      Kassenwart
                      Schriftführer
                      Oberschützenmeister
                      bis zu vier Schützenmeister
                      vier Beisitzer
                 
Der Vereinsausschuss hält je nach Erfordernis Sitzungen ab, zu welchen vom 1. und 2. Vorsitzenden an die Ausschussmitglieder mündlich oder schriftlich Einladung ergeht. In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben bis 1.000,- €uro selbst zu entscheiden. Bei Ausgaben bis 5.000,- €uro ist ein Beschluss des Vereinsausschusses notwendig. Ausgaben über 5.000,- €uro müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gebilligt werden.

Der zweite Vorsitzende ist in erster Linie verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsinventars. Weiterhin vertritt er den ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen rechtlichen Belangen.

Der Kassenwart vereinnahmt und verwaltet die Mitgliederbeiträge und alle sonstigen Einnahmen, z. B. auch die aus geselligen Veranstaltungen. Er führt die Kassenbücher und stellt zur jeweiligen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) den Jahresabschluss auf. Er ist zuständig für sämtliche Geldgeschäfte des Vereins. Ihm können Hilfskassiere beigestellt werden.

Der Schriftführer führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle, die Mitglieder- und Anwesenheitslisten und erledigt sämtliche Schreibarbeiten. Er verliest in der nächsten Mitgliederversammlung das Protokoll der vorhergegangenen Versammlung; gleiches gilt für die Ausschusssitzungen. Er gibt nach jeder Jahreshauptversammlung Meldung über den Verlauf und Änderung der Satzung bzw. Fehlanzeige an das Registeramt.

Schützenmeisteramt. Der Oberschützenmeister vertritt den ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in den schießsportlichen Belangen. Dem Oberschützenmeister und den bis zu vier Schützenmeistern obliegt besonders die Planung und Durchführung sämtlicher Schießsportveranstaltungen und des Trainings. Dem Schützenmeisteramt werden des Weiteren noch zwei Beisitzer (III, IV) zur Entlastung zur Seite gestellt.
Die detaillierte Aufgabenverteilung der einzelnen Mitglieder des Schützenmeisteramts ist im Geschäftsplan geregelt. Dieser ist nicht Bestandteil dieser Satzung und kann vom Vereinsausschuss bei Bedarf geändert werden.


Beisitzer. Dem ersten Beisitzer obliegt die Verantwortung für die Aufstellung der Fahnenabordnung bei allen Festzügen. Er selbst fungiert bei den Veranstaltungen als Fahnenträger. Der zweite Beisitzer unterstützt den Vorstand vor allem bei der Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen. Der von der Jugendversammlung bestimmte vierte Beisitzer ist zuständig für die Freizeitaktivitäten der Schützenjugend, deren Planung in Absprache mit dem Jugendleiter im Verlauf der Jugendversammlung erfolgt. Die Interessen der Seniorenabteilung werden durch den dritten Beisitzer vertreten.

Kassenprüfer: Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer sollen im Verlauf der turnusgemäßen Neuwahlen bestimmt werden. Scheiden Kassenprüfer im Laufe einer Wahlperiode aus oder stehen bei den Neuwahlen keine Kandidaten zur Verfügung, obliegt es dem Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit deren Nachfolger zu bestimmen.

Für Jubiläen und größere Feste wird von der Mitgliederversammlung ein Festausschuss eingesetzt. Ihm muss in jedem Fall der Vereinsausschuss angehören; weitere Beisitzer sollen von Fall zu Fall ernannt werden.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; lediglich sachliche Ausgaben werden vom Verein getragen.


§ 7   Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail) erfolgt, sofern das Mitglied dies zuvor in schriftlicher Form akzeptiert hat.    
    Zu § 7 und § 8:
Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

                  1. Berichte
                          a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Jahr
                          b) des Kassenwarts über die Jahresabrechnung
                          c) der Kassenprüfer
                          d) des Schützenmeisteramtes
                  2. Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
                  3. Jeweils nach Ablauf einer Amtsperiode:
                              Ernennung eines Wahlausschusses und
                              Neuwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
                  4. Festlegung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren
                  5. Satzungsänderungen
                  6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden; später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung von Vorstand oder Vereinsausschuss richten.
Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

   
§ 8   Verlauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
   

§ 9   Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pettstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – möglichst für den Schießsport – zu verwenden hat.
    Zu § 9:
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Abstimmung erfolgt schriftlich und namentlich. Der Verein löst sich von selbst auf, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.

§ 10  Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vereinsaus-schusses sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
    Zu § 10:
keine Ergänzungen

§ 11  Schützenjugend
Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Der 1. und der 2. Jugendleiter dürfen auch älter als 25 Jahre sein.
Unberührt bleiben auch die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und die Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung; sie ist durch den Vereinsvorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unter-richten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
    Zu § 11:
keine Ergänzungen

§ 12  Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Geschlecht, Lizenz(en) und Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des BSSB und DSB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personen-bezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die BSSB Geschäftsstelle Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion und Kontaktdaten.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Ergebnislisten aus Pokal- und Rundenwettkämpfen sowie Meisterschaften. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage oder Jubiläen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereinszugehörigkeit, deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

    Zu § 12:
keine Ergänzungen

Die vorstehende Satzung wurde am 23. Februar 1980 errichtet und in der am gleichen Tag abgehaltenen Mitgliederversammlung angenommen. In den folgenden Jahren folgten mehrere Ergänzungen und Änderungen. Letztmalig wurde die Satzung in der Generalversammlung am 16. März 2019 überarbeitet.

Pettstadt, den 23. Februar 1980
     
       

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